Das Abstellen auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts, wie sie in der bisherigen Rsp des OGH zu Unfällen im Homeoffice überwiegend vertreten wurde, ist nicht aufrecht zu erhalten.Die von der objektivierten Handlungstendenz in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit getragene Fortbewegung über eine Innentreppe des Wohngebäudes begründet Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG bzw § 90 Abs 1 B-KUVG.
Schlagwörter: