Bei der Unterscheidung zwischen behördlichen und nichtbehördlichen Aufgaben nach §§ 60 und 61 K-MSG idF LGBl 2012/16 zählt die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gem § 11 K-MSG ausdrücklich zu den nichtbehördlichen Aufgaben, die dem Land als Träger von Privatrechten obliegen (§ 61 Abs 1 lit y K-MSG). Diese ausdrückliche Zuständigkeit wurde mit LGBl 2010/97 eingefügt. Hingegen ist die Landesregierung im Fall einer Unterbringung nach § 11 K-MSG für sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und die Bezirksverwaltungsbehörde für alle (sonstigen) behördlichen Maßnahmen - soweit durch das K-MSG nicht anderes bestimmt ist - zuständig.§ 1 JN weist die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit sie nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, den ordentlichen Gerichten zu. Der Landesgesetzgeber hat durch die ausdrückliche Regelung, dass kein Rechtsanspruch besteht, unzweifelhaft festgelegt, dass diese Art der Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung erfolgen soll. Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen (hier: gem § 61 K-MSG) ermächtigten Organs und dem Bewerber/Antragsteller um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN anzusehen.