1. Art 7 der RL 2003/88/EG iVm Art 31 Abs 2 der GRC ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der AN das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der AN Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.