Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich bei Ruhebezügen von Beamten um öffentlich-rechtliches Entgelt, insbesondere zur nachträglichen Abgeltung von Dienstleistungen, die der Beamte während des aktiven Dienstverhältnisses erbracht hat. Die gesetzliche Kürzung von Ruhegenüssen aufgrund eines Erwerbseinkommens wurde somit für gleichheitswidrig erkannt.