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Sonderentgelt einer Beamtin – Anrechnung des Ruhebezuges nicht zulässig

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 87infas 2014, 238 Heft 6 v. 1.11.2014

Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich bei Ruhebezügen von Beamten um öffentlich-rechtliches Entgelt, insbesondere zur nachträglichen Abgeltung von Dienstleistungen, die der Beamte während des aktiven Dienstverhältnisses erbracht hat. Die gesetzliche Kürzung von Ruhegenüssen aufgrund eines Erwerbseinkommens wurde somit für gleichheitswidrig erkannt.

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