Die Arbeitnehmerin hatte eine "fixe", also auf unbefristete Zeit eingeräumte Planstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden inne; befristet wurden ihr jeweils weitere 20 Wochenstunden eingeräumt, so dass sie insgesamt vollzeitbeschäftigt war. Seit Ablauf der letzten Befristung wird die Arbeitnehmerin Teilzeit beschäftigt. Der OGH hat entschieden, dass dieser Vertragsgestaltung das VBG nicht entgegensteht, da dem Dienstgeber hier nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Beschäftigungsausmaß der Arbeitnehmerin jederzeit einseitig zu ändern, der Arbeitnehmerin an jedem Tag des Dienstverhältnisses das Ausmaß ihrer Beschäftigung völlig klar war, auch kein Zweifel daran bestand, dass ihr Dienstverhältnis grundsätzlich – der zur Verfügung stehenden Planstelle entsprechend – auf eine Teilbeschäftigung ausgerichtet war.