Bei einem Arbeitnehmer, der schuldhaft nicht auf seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hinweist und daraufhin wegen Fernbleibens vom Dienst unberechtigt entlassen wird, kommt die Mitverschuldensregel des § 32 AngG zur Anwendung.
Bei einem Arbeitnehmer, der schuldhaft nicht auf seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hinweist und daraufhin wegen Fernbleibens vom Dienst unberechtigt entlassen wird, kommt die Mitverschuldensregel des § 32 AngG zur Anwendung.