Für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Dienstunfähigkeit muss – im Gegensatz zum Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung – kein kausaler Zusammenhang mit der Dienstleistung bestehen.
Für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Dienstunfähigkeit muss – im Gegensatz zum Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung – kein kausaler Zusammenhang mit der Dienstleistung bestehen.