Da das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs darstellt, kommt die Einbeziehung einer Jahresprämie, die letztmalig für das Kalenderjahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurde, nicht in Betracht.