Eine Arbeitnehmerin war in einer Diskothek als Kellnerin beschäftigt und als fallweise Beschäftigte angemeldet. Die Diensteinteilungen erfolgten im Rahmen von monatlichen Dienstbesprechungen jeweils für den Folgemonat. Die Diskothek war von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Die Arbeitnehmerin übernahm in fast zweieinhalb Jahren insgesamt 221 Dienste, der Lohn wurde jeweils nach Dienstende ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin macht geltend, sie sei durchgehend beschäftigt gewesen.