Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin bis 31. 3. 2011 beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf eine (echte) Nettolohnvereinbarung berufen, allerdings nur für den Zeitraum ab März 2011. Nach den Feststellungen ist eine derartige (endgültige) Nettolohnvereinbarung aber nicht zustande gekommen. Auf eine generelle (echte) Nettolohnvereinbarung, also auch für die Zeit vor März 2011, hat sich die Arbeitgeberin nicht gestützt. Auch dem Vorbringen des Arbeitnehmers lässt sich eine derartige Behauptung nicht entnehmen. Vielmehr wurde das Thema einer generellen echten Nettolohnvereinbarung vom Berufungsgericht (überraschend) aufgeworfen. Geht aber das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so verstößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch.