Das "Wegegeld" wurde im vorliegenden Fall als Aufwandsentschädigung beurteilt und sollte eine finanzielle Erleichterung für Arbeitnehmer herbeiführen, die weiter weg vom Betrieb wohnten. Die Abgrenzung zum Entgelt kann immer nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.