Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind - vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung - nach § 17 Abs 2 BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags (KV) oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen KV maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten KV abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf "Bürokaufmann/Bürokauffrau" im Betriebszweig "Kraftfahrzeugvermietung" bestimmt sich nach dem Bundes-KV für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.