Schriftlichkeit ist trotz Schriftlichkeitsgebots dann nicht erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit der Arbeitnehmerin zu einer Vereinbarung auf Elternteilzeit iSd MSchG gelangt, solange am objektiven Erklärungswillen des Arbeitgebers kein ernster Zweifel bestehen kann. Bei einer derartig vereinbarten Elternteilzeit besteht Kündigungsschutz.