Ein Veräußerungsgewinn ist kein Einkommen iSd § 60 Abs 1 Z 2 GSVG.
Der verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte seinen Gewerbebetrieb veräußert und so einen gemäß § 24 EStG zu versteuernden Gewinn erzielt. Fraglich war, ob dieser Veräußerungsgewinn auch als Einkommen des Verstorbenen zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Witwenpension heranzuziehen ist.