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Berechnung der Hinterbliebenenpension

SozialrechtEntscheidungeninfas 2012, S S 3infas 2012, 47 Heft 1 v. 1.1.2012

Ein Veräußerungsgewinn ist kein Einkommen iSd § 60 Abs 1 Z 2 GSVG.

Der verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte seinen Gewerbebetrieb veräußert und so einen gemäß § 24 EStG zu versteuernden Gewinn erzielt. Fraglich war, ob dieser Veräußerungsgewinn auch als Einkommen des Verstorbenen zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Witwenpension heranzuziehen ist.

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