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Pflegebedarf und Frühförderung Eines Kindes

SozialrechtEntscheidungeninfas 2012, S S 4infas 2012, 47 Heft 1 v. 1.1.2012

Nun wenn eine Therapiemaßnahme außer Haus stattfindet, können die Fahrzeiten, die Wartezeit und die Therapiezeit als Mobilitätshilfe im weiteren Sinn berücksichtigt werden.

Seite 47


Der 2008 geborene Kläger leidet an einer primären Entwicklungsverzögerung mit Störung der Sprachund Sozialentwicklung und autoaggressiven Verhaltensmustern. Bei Beurteilung des Pflegebedarfs stellte sich die Frage der Berücksichtigung der sog "mobilen Frühforderung" als Pflegebedarf. Dazu wiederholt der OGH seine ständige Rechtsprechung, dass Verrichtungen medizinischer Art wie Krankenbehandlung, Therapie oder medizinische Hauskrankenpflege keinen Pflegebedarf iSd einschlägigen Pflegegeldgesetze darstellen. Es sind jedoch im vorliegenden Fall Feststellungen nötig, ob die "mobile Frühförderung" in einer Therapieeinrichtung oder beim Kläger zu Hause durchgeführt wird. Findet die Maßnahme außerhalb der Wohnung statt, wäre nicht nur die Fahrzeit, sondern im Hinblick auf sein Kleinkindalter und die Schwere seiner Behinderung auch die mit der Maßnahme verbundenen Wartezeiten sowie Therapiezeiten bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen. Sollte hingegen die "mobile Frühförderung" als Therapiemaßnahme zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers zu Hause stattfinden, lägen die Voraussetzungen für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nicht vor. In diesem Fall könnte die damit verbundene Beaufsichtigung durch die Mutter nicht als (sonstiger) Pflegeaufwand berücksichtigt werden.

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