Ausreichende Feststellungen zur Prüfung der Behandlungsbedürftigkeit in der Anstalt sind erforderlich.
Die Versicherte wurde auf Veranlassung einer Amtsärztin wegen "gereizter Manie" gemäß § 8 UbG (Unterbringungsgesetz) in eine Landesnervenklinik eingewiesen. Strittig war die Übernahme der Kostenerstattung der Transportkosten durch den Krankenversicherungsträger.