Die Befristung einer Invaliditätspension mit weniger als 24 Monaten ist vom Versicherungsträger zu beweisen.
Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine zu befristende Invaliditätspension für einen kürzeren Zeitraum als für 24 Monate zuerkannt werden kann und wer dafür die Beweislast trägt. Dazu führt der OGH aus: