Diensterfindungsvergütungen dienen nicht wie die Betriebspension der Versorgung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern sind eher Folgeprovisionen vergleichbar. Auch hier ist keine Doppelzahlung zu befürchten, weil Gegenstand der Abfertigungsbemessung nur die bereits für die Vergangenheit angefallenen Vergütungsansprüche sein können.