Für die Beurteilung, in welche Entgeltstufe (lit a oder lit b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG) ein Universitätsassistent einzustufen ist, ist nur der Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei "schiefsemestrigen" Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.