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Altersteilzeit - Wiederaufleben des ursprünglichen Beschäftigungsausmasses

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2012, A 16infas 2012, 33 Heft 1 v. 1.1.2012

Mag zwar auch häufig vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung beendet wird, so beinhaltet die Altersteilzeit dennoch keine zwingende Beendigung des Arbeitsverhältnisses. An sich bewirkt das Auslaufen der Vereinbarung über Altersteilzeit daher ohne zusätzliche Vereinbarung zunächst nur, dass das Arbeitsverhältnis wieder in Vollbeschäftigung (bzw mit dem Beschäftigungsausmaß vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung) fortgesetzt wird.

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