Um dem Schutzzweck des § 18 Abs 7 HbG gerecht werden zu können, ist es erforderlich, bereits in der gerichtlichen Aufkündigung nicht nur eine entsprechende Ersatzwohnung anzubieten, sondern auch ein verbindliches Angebot über die Konditionen zu erstatten, unter denen sie der Gekündigte auf Dauer bewohnen kann. § 18 Abs 7 HbG, wonach dem Hausbesorger nicht bloß Ersatz zu beschaffen, sondern eine Ersatzwohnung gleichzeitig mit der Aufkündigung zur Verfügung zu stellen ist, ist dahin zu verstehen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nicht nachgeholt werden kann.