Hat der Werkvertragsnehmer die Wahl des vertraglichen Mittels aus Eigeninitiative und Eigeninteresse bewusst mitbestimmt und mitgetragen, erweist sich die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt als rechtsmissbräuchlich.
Hat der Werkvertragsnehmer die Wahl des vertraglichen Mittels aus Eigeninitiative und Eigeninteresse bewusst mitbestimmt und mitgetragen, erweist sich die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt als rechtsmissbräuchlich.