Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers ist IESG-rechtlich nicht gesichert. Das gleiche gilt für die Rückforderung der darauf erbrachten Leistungen.
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers ist IESG-rechtlich nicht gesichert. Das gleiche gilt für die Rückforderung der darauf erbrachten Leistungen.