Diskriminierend ist das Verhalten anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn es Ausdruck einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eines/r ArbeitnehmerIn ist - dies wäre der Fall, wenn zB eine einvernehmliche Lösung nur Frauen angeboten oder aufgedrängt würde.
Die am 14. 5. 1947 geborene Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber als Journalistin beschäftigt. Mit 1. 1. 2004