Dem Arbeitnehmer kann ausgehend von den Feststellungen die Missachtung eines konkret vereinbarten Rückgabetermins für das Dienstfahrzeug nicht vorgeworfen werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Arbeitnehmer habe keine beharrliche Verweigerung dienstlicher Anordnungen zu verantworten, ist daher nicht korrekturbedürftig. Ohne berechtigten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer scheidet die Geltendmachung einer Konventionalstrafe jedenfalls aus. Auch im Kündigungsschreiben war kein Übergabetermin angegeben, wobei in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass nach dem PKW-Überlassungsvertrag bis zum Widerruf der Fahrzeugüberlassung eine angemessene Ankündigungsfrist gewährt werden sollte. Die Arbeitgeberin kann sich daher auf die anlässlich einer Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe nicht berufen.