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Berechnung der Hinterbliebenenpension

SozialrechtEntscheidungeninfas 2011, S 47infas 2011, 246 Heft 6 v. 1.12.2011

Der grundsätzlich zweijährige Bemessungszeitraum ist nur dann auf vier Jahre zu verlängern, wenn sich

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das Einkommen in den letzten beiden Jahren vor dem Tod vermindert hat.

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