Der grundsätzlich zweijährige Bemessungszeitraum ist nur dann auf vier Jahre zu verlängern, wenn sich
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das Einkommen in den letzten beiden Jahren vor dem Tod vermindert hat.
Der grundsätzlich zweijährige Bemessungszeitraum ist nur dann auf vier Jahre zu verlängern, wenn sich
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das Einkommen in den letzten beiden Jahren vor dem Tod vermindert hat.