Der Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war.
Der Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war.