Ein Unfallversicherungsschutz beim Duschen während einer Dienstreise kommt nur dann in Betracht, wenn die Versicherte durch die Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist.
Ein Unfallversicherungsschutz beim Duschen während einer Dienstreise kommt nur dann in Betracht, wenn die Versicherte durch die Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist.