§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG sieht keine notwendige, sondern nur eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vor, lässt also auch die (hier vorliegende) Situation zu, dass mangels Abschlusses und mangels Erzwingung einer Betriebsvereinbarung (über die Schlichtungsstelle) eine anderweitige Regelung zu treffen ist. In einem derartigen Fall käme für die Festsetzung der Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung vor allem § 19c AZG zum Tragen.