Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben.
Der Arbeitnehmer war vom 1. 5. 1992 bis 30. 9. 2009 im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt und ab 1. 7. 1994 Direktor und Prokurist.