Eine Mahnung ist weder Selbstzweck noch "sinnlose Formalität", kann daher bei einem bewussten und offenkundig die Arbeitgeberinteressen beeinträchtigenden Verhalten im Einzelfall auch entbehrlich sein. Weil selbst die Kenntnis der Folgen seiner Manipulationen (frustrierter Außendiensttag, ergebnislose Überprüfung des Messgeräts bei einem Serviceunternehmen) den Lehrling nicht von der Wiederholung seiner Schädigungs- und Täuschungshandlungen abhielt, liegt im konkreten Fall auch ohne eine vorhergehende (neuerliche) Ermahnung ein derart beharrlicher Pflichtenverstoß vor, dass er eine Weiterbeschäftigung des Lehrlings unzumutbar macht.