Essensgutscheine, die widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, verfehlen in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme bzw können keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten, weshalb sie - freilich vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - nicht in den der Entgeltfortzahlung und der Abfertigung zugrunde liegenden Entgeltbegriff miteinzubeziehen sind.