Weder der Betriebsleiter, noch irgendjemand von Seiten der Arbeitgeberin hatte vor der Entlassung des Arbeitnehmers am 29. 8. 2011 etwas unternommen, um das Geschehen vom 31. 7. 2008 näher aufzuklären. Es wäre jedenfalls geboten gewesen, dem Arbeitnehmer gegenüber unmissverständlich klarzustellen, dass die lange Untätigkeit des Arbeitgebers keinen Verzicht auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bedeutet. Weder hat aber der Betriebsleiter, dessen Verhalten der Arbeitgeberin zuzurechnen ist, irgendeinen Vorbehalt gegenüber dem Arbeitnehmer dahin erklärt, dass noch weitere Ermittlungen - welcher Art auch immer - abgewartet würden, noch hat tatsächlich eine aktive Sachverhaltsermittlung stattgefunden. Durch die mehrwöchige vorbehaltslose Weiterbeschäftigung des von Anfang an teilgeständigen Arbeitnehmers hat die Arbeitgeberin ihm gegenüber vielmehr schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist nicht als unzumutbar ansieht.