Nach den Feststellungen gab es keine allgemeine Anweisung, dass die Installation privater Soft- oder Hardwarekomponenten auf den Rechnern der Arbeitgeberin zu unterbleiben hat. Hätte es eine solche Weisung gegeben, so steht fest, dass der Arbeitnehmer derartige Installationen - für die er überdies selbst gar keine Autorisierung hatte - nicht vorgenommen hätte. Weder war es üblich, dass die Computer der Arbeitgeberin kontrolliert wurden, noch erhielt der Arbeitnehmer eine Mahnung oder Anweisung, private Soft- oder Hardware zu entfernen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist schließlich zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung seit mehr als neun Jahren für die Arbeitgeberin tätig war. Er erarbeitete sich im Unternehmen, in dem er als Lehrling begann, die Position eines Abteilungsleiters. Dass die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers zu beanstanden gewesen wäre, hat die Arbeitgeberin nicht behauptet. Zusammenfassend fehlt es an der Unzumutbarkeit der Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist als Voraussetzung für die Berechtigung der Entlassung.