Wurde nach einer Unterbrechung von 20 Tagen eine gesonderte Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeiten des alten Arbeitsverhältnisses getroffen und war auch keine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses gewollt, weil die Vereinbarung des neuen Arbeitsvertrags Verschlechterungen für den Arbeitnehmer enthielt und erfolgte die Anrechnung der Vordienstzeiten nur für die Abfertigungs- und nicht für andere dienstzeitabhängigen Ansprüche, so fehlt ein innerer Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse und liegt somit kein ununterbrochenes Dienstverhältnis vor.