Kommt keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung, dann ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit
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zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 ABGB. Die Vereinbarung, dass Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar Trinkgelder beziehen, an den Trinkgeldern jener Arbeitnehmer teilhaben, die regelmäßig Trinkgelder beziehen, entspricht dem Grundgedanken der in § 27 Abs 3 und 4 Glücksspielgesetz vorgesehenen Aufteilung der "Cagnotte" und ist zulässig.