Eine Feststellungsklage nach § 3 Abs 6 AVRAG iVm § 54 Abs 1 ASGG kann vor dem Betriebsübergang der Betriebsrat des Veräußerers einbringen, unabhängig davon ob die Arbeitnehmer infolge des Betriebsüberganges dann aus dem Betrieb ausscheiden.
Eine Feststellungsklage nach § 3 Abs 6 AVRAG iVm § 54 Abs 1 ASGG kann vor dem Betriebsübergang der Betriebsrat des Veräußerers einbringen, unabhängig davon ob die Arbeitnehmer infolge des Betriebsüberganges dann aus dem Betrieb ausscheiden.