Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 2d AVRAG bestehende kollektivvertragliche Regelungen sollen weiterhin ihre Geltung behalten. Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.