Der gegenständliche Sozialplan (abgeschlossen mit Betriebsvereinbarung vom 5. 12. 2000) sah eine Dauerleistung "bis zum persönlich frühestmöglichen ASVG-Pensionsbeginn" vor. Aus dem Umstand, dass die Parteien der Betriebsvereinbarung selbst angesichts der mit dem SRÄG 2000 eingeführten gravierenden Änderungen wie etwa der Anhebung des Pensionsabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension (§ 588 Abs 6 ASVG) keinen Hinweis auf Pensionsalter, -form oder -höhe aufnahmen, war auf eine alle Pensionsarten umfassende Regelung zu schließen. Die Überbrückungsleistung ohne solche Anknüpfungspunkte kann auch nur als Zusicherung einer "Mindestleistung" bis zu jenem Zeitpunkt gesehen werden, zu dem durch einen gesetzlichen Pensionsanspruch überhaupt für die soziale Absicherung eines Arbeitnehmers gesorgt ist. Die Beklagte war daher berechtigt, aufgrund der erst mit der Pensionsharmonisierung 2005, BGBl I 2005/142, eingeführten Korridorpension (§ 4 Abs 2 APG) die Sozialplanleistungen bereits mit dem frühestmöglichen Pensionsbeginn des Klägers einzustellen.