Aus aktuellem Anlass soll ein Überblick über das Spannungsfeld der Ausübung von Mitbestimmungsrechten (und gewerkschaftlichen, verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsrechten) versus Geheimhaltungspflichten von Betriebsrats-(BR-) mitgliedern gegeben werden. Insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen, Betriebsschließungen oder Verlagerungen treten Medienvertreter immer wieder in Kontakt mit BR-Vorsitzenden. Selbstverständlich ist es nicht nur gutes Recht von ArbeitnehmervertreterInnen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden (Grundrecht auf Meinungsfreiheit!), sondern es kann dies auch zwecks effektiver Durchsetzung von ArbeitnehmerInnen-Interessen geboten sein. Wie viele Grundrechte steht auch die Meinungsfreiheit unter einem gewissen "Gesetzesvorbehalt". Seine subjektive Ansicht oder Einschätzung darf man nämlich nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" äußern, und deren gibt es einige. Subjektive Beurteilungen und Werturteile (also Meinungen) darf man abgeben, solange man nicht "objektive" Zahlen, Daten, Fakten oder zB Verfahrenstechniken preisgibt, die unter Geheimhaltungsschutz stehen.