Ein Berufsausbildungswerber hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber bzw Information bzgl deren Qualifikationen, um allenfalls eine Diskriminierung beim Zugang zu dieser Berufsausbildung darlegen zu können.
Ein Berufsausbildungswerber hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber bzw Information bzgl deren Qualifikationen, um allenfalls eine Diskriminierung beim Zugang zu dieser Berufsausbildung darlegen zu können.