Insoweit die Regelung in einer Betriebsvereinbarung bei solchen Arbeitnehmern, die bei Eingehen der Vereinbarung (einvernehmliche Beendigung des ursprünglichen und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum gleichen Arbeitgeber) die Höchstzahl von zwölf Abfertigungsmonaten bereits erreicht haben, vorsieht, auch bei höherer Bemessungsgrundlage bei Ende des (zweiten) Dienstverhältnisses keinen Ergänzungsanspruch mehr erheben zu können, ist diese Regelung nicht gesetzeskonform.