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(Un)Anwendbarkeit des Kollektivvertrages auf Ferialarbeiter

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2009, A 3infas 2009, 10 Heft 1 v. 1.1.2009

Wenn die Kollektivvertrags-(KV-)parteien Ferialarbeiter aus dem Geltungsbereich ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden. Nur die anderen Bediensteten ziehen regelmäßig ihr notwendiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit und sind daher als typische Adressaten eines KV zu werten.

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