Eine Abänderung des Altersteilzeit-Vertragsverhältnisses (Blockmodell) ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer basierend auf deren Fürsorge- und Treuepflicht so zu verhandeln, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können.
Die am 3. 11. 1950 geborene Arbeitnehmerin war ab 1. 5. 1974 bei der Arbeitgeberin als kaufmännische Angestellte beschäftigt.