Bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als brutto 8000 € monatlich stellt eine Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers mit Sorgepflichten für seine Gattin dar.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die in einem Kollektivvertrag (KV), einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) in der Regel als Kündigung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0030344 ua). Davon geht nunmehr auch die Revisionswerberin (Arbeitgeberin) zutreffend aus. Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (9 ObA 94/01s ua). Qualifiziert man aber die einseitige Ruhestandsversetzung als Kündigung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie grundsätzlich auch der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG unterliegt. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht mehr in Frage gestellt.