§ 92 Abs 2 OÖ LBG definiert die Versetzungsvoraussetzungen für "zugewiesene" Landesbeamte hinreichend, so dass kein weiterer Beurteilungsspielraum iSd § 101 ArbVG eröffnet werden sollte. Die formellen Rechte dieses Paragraphen auf Verständigung und Beratung kommen dem Betriebsrat (BR) jedoch zu.