Je 15 Arbeitsplätze in zwei Berufen im Tagespendelbereich stellen einen ausreichenden Arbeitsmarkt dar.
Bei einem ungelernten Versicherten, der gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wurde festgestellt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen weder