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Herstellung des gesetzlichen Zustandes

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 39infas 2006, 183 Heft 5 v. 1.9.2006

Gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen (§ 101 ASVG) abgewiesen wird, steht gemäß § 412 ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen. Die Entscheidung des Landeshauptmanns, dass der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache; die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen ist eine Leistungssache, die der Landeshauptmann dem Versicherungsträger aufzutragen hat. Der Landeshauptmann hat sich somit auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger gegebenenfalls die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides aufzutragen.

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