Gemäß ständiger Judikatur des OGH ist ein Versicherter vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in eine Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. Einmalige länger dauernde Krankenstände - wie im vorliegenden Fall ein Krankenstand von drei Monaten nach einer Hüftoperation - führen dagegen nicht zum Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Für dieses Ergebnis spricht auch § 254 Abs 1 ASVG, wonach ein Anspruch auf Invaliditätspension dann besteht, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Der Gesetzgeber bringt damit (auch) zum Ausdruck, dass Leistungen aus der Pensionsversicherung nur dann eingreifen sollen, wenn eine bestimmte Mindestdauer eines (allenfalls "einmaligen") Leidenszustands erreicht wird; unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen.