Der Kläger verunfallte auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Universität. Er war nach Abschluss seiner Werkmeisterausbildung von seinem Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Absolvierung einer universitären Ausbildung eine Tätigkeit in der nächsthöheren Führungsebene ermöglichen würde.